Nachdem der Theologische Ausschuss A.B. ein Positionspapier zum evangelischen Eheverständnis als Zwischenbericht an die Synode erarbeitet, möchte sich auch die Arbeitsgemeinschaft bekennender Christen in Österreich (ABCÖ) an der Diskussion beteiligen und folgende Thesen in sie einbringen.

„Wir halten fest an der Ehe als der von Gott gewollten Gemeinschaft von Mann und Frau. Unsere kirchliche Trauung ist eine Segnung dieser Ehe.“ An dieser Grundsatzerklärung in Pkt. 1 der  synodalen Resolution von 1996 ist weiter festzuhalten.

  1. Vom Wesen der Liebe her ist die Ehe im Personkern, im menschlichen Herzens verankert (vgl. Mt. 5, 27f und 19, 8) und als unauflösliche, exklusive, verbindliche und aufrecht erhaltene Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau definiert.  Diese Beziehung dient nicht nur privater Selbstverwirklichung. In der Ehe bekommen Mann und Frau Anteil an dem, was Gott will und tut, an der Erschaffung und Erhaltung  von Leben. Die Ehe ist Bild für Gottes in Treue durchgehaltenen Bund zu seinem Volk und geheimnisvolles Gleichnis für die Liebe Christi zu seiner Gemeinde.

  2. Ehe und Familie sind keine in das Belieben des Einzelnen gestellten Privatangelegenheiten, sondern haben öffentliche gesellschaftliche Bedeutung. Das soziale Leben wird durch Ehe und Familie in sinnvoller Weise zu einer funktionierenden Ganzheit geordnet. Dadurch wird eine Rechtsform für ihre Gründung konstitutiv. Das Wesen der Ehe erschöpft sich zwar nicht in dieser Rechtsform, aber sie bedeutet Schutz und Entlastung für die, die darin leben.

  3. Sowohl die Verbindlichkeit als auch die soziale Verantwortung der Ehe kommt darin zum Ausdruck, dass sie öffentlich geschlossen wird. Die Form dafür ist variabel. Die Schließung der Ehe hat sich im Laufe der Geschichte gewandelt, nicht jedoch das biblische Konzept und der ursprüngliche Inhalt der Ehe. Menschen können die Ehe nicht erfinden. Sie können sich in diese Ordnung Gottes immer nur einfinden.

  4. Ehe und Familie sind darum nicht nur juristisch verfasste gesellschaftliche Institutionen, bzw. funktional zu bestimmende, soziale Systeme, sondern Lebens- und Erhaltungsordnungen Gottes, deren Leitbildfunktion weder eingeschränkt noch aufgegeben werden darf. Ehe und Familie sind keine ethischen Variablen, die etwa durch anders konstruierte Modelle menschlichen Zusammenlebens relativiert, ergänzt oder ausgetauscht werden könnten.

  5. Gerade auch als „weltlich Ding“ (Luther) steht die Ehe unter dem Anspruch und Zuspruch Gottes. Die Beteiligung der Geschlechter an ihr ist nicht beliebig. Ihre Würdigung in der Bibel läßt sich nicht auf andere Lebensgemeinschaften übertragen. Für eheanaloge Lebensgemeinschaften gibt es keine positive biblische Würdigung. Für die Bibel ist die für Familie offene Ehe die einzig denkbare und akzeptable Form für das Zusammenleben der Geschlechter. Die Ehe lässt sich nicht als exemplarischer Fall relativieren.

  6. Auf der für Familie offenen Ehe  ruht Gottes Segen. Die Trauung als Segnung und die Segnung als Trauung bleibt der heterosexuellen Einehe vorbehalten. Andere Formen geschlechtlicher Gemeinschaft können am Segen der heterosexuellen Einehe auch dann nicht partizipieren, wenn sie Kennzeichen wie z.B. dauerhafte Verbindlichkeit von ihr übernehmen.

  7. Die Unterscheidung der Trauung einer heterosexuellen Ehe von der Segnung anderer Lebensgemeinschaften, ist künstlich und unlogisch. Sie möchte diese Lebensgemeinschaften zwar nicht am Leitbild heterosexueller Monogamie messen, gleichzeitig aber Kriterien heterosexueller Monogamie an sie anlegen. Die Segnung eheähnlicher Lebensgemeinschaften schafft das Problem von Mehrfachsegnungen im Fall der Umgestaltung solcher Beziehungen. Eheähnliche und homosexuelle Lebensgemeinschaften zerbrechen das von Gott geordnete Zueinander von Mann und Frau und können darum nicht gesegnet werden.

  8. Eine geistliche oder rechtliche Legitimierung und Institutionalisierung eheähnlicher Lebensgemeinschaften neben der Ehe oder als Alternative zu ihr unterminiert die Leitbildfunktion der Ehe und gehört darum nicht zum Auftrag der Kirche.

Dieses Thesenpapier wurde verfasst von Pfarrer Lic. Andreas Gripentrog